O, N. 73 zu Art. 115 StPO; ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 40 vom 25. März 2019 E. 4.4). Adressat des umstrittenen Kündigungsschreibens war die I.________ GmbH. Inwiefern die Beschwerdeführenden durch die dem Beschuldigten 1 vorgeworfene Falschbeurkundung unmittelbar in ihren individuellen Interessen geschädigt worden sein sollen, ist nicht ersichtlich. Ihnen ist demzufolge auch insoweit die Beschwerdelegitimation abzusprechen.