Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4), aber auch dann, wenn ein unwahres Gutachten die Grundlage für den Entscheid über die Ausrichtung von Unfallversicherungsleistungen an den Versicherten bildet, wenn ein unwahrer Geschäftsbericht einer AG dem Aktionär zur Einsicht aufgelegt und damit sein Informations- und Kontrollrecht gemäss Art. 696 OR direkt beeinträchtigt wird oder wenn die Informationsinteressen der Genossenschafter durch unkorrekte Verbuchungen verletzt werden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a.a.O, N. 73 zu Art.