Eine Beeinträchtigung von Individualinteressen wird in der Praxis beispielsweise angenommen, wenn die Urkundenfälschung auf die Schädigung von Vermögen gerichtet ist, etwa wenn sie gleichzeitig Bestandteil eines Vermögensdelikts ist (BGE 119 Ia 342 E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4), aber auch dann, wenn ein unwahres Gutachten die Grundlage für den Entscheid über die Ausrichtung von Unfallversicherungsleistungen an den Versicherten bildet, wenn ein unwahrer Geschäftsbericht einer AG dem Aktionär zur Einsicht aufgelegt und damit sein Informations- und Kontrollrecht gemäss Art.