04 001 124). Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB ist namentlich erfüllt, wenn jemand in der Absicht, einen anderen am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit.