Das Kündigungsschreiben sei zuvor – d.h. im September 2015 – nie bei der I.________ GmbH eingegangen und es bestehe kein Hinweis, dass der Beschuldigte 1 dieses je abgeschickt hätte. Dafür spreche insbesondere der Umstand, dass der Beschuldigte 1 nach seinem angeblichen Rücktritt weiterhin für die I.________ GmbH als Organ gehandelt habe. So habe er im Januar 2016 ein Geschäftsauto und ein Geschäftsnummernschild verkauft und am 16. November 2015 als Geschäftsleiter für die I.________ GmbH ein Schreiben an das Handelsregisteramt unterzeichnet (Meldung der Sitzänderung, amtliche Akten pag. 04 001 124).