Gemäss Art. 153 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer eine Handelsregisterbehörde zu einer unwahren Eintragung veranlasst oder ihr eine eintragungspflichtige Tatsache verschweigt. Rechtsgut ist der Schutz der Verlässlichkeit von Handelsregistereinträgen im Rechtsverkehr (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 2 zu Art. 153 StGB). Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob die gerügten Handlungen des Beschuldigten 1 den objektiven Tatbestand von Art.