7 Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung von Art. 153 StGB (unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden), dadurch begangen, dass der Beschuldigte 1 (allenfalls in Absprache mit dem Beschuldigten 2) einerseits eine Sitzverlegung der I.________ GmbH ohne Statutenänderung vorgenommen, andererseits möglicherweise dem Handelsregisteramt gegenüber ein nachträglich ausgestelltes, rückdatiertes Kündigungsschreiben verwendet haben soll (Beschwerde Rz. 62-64). Gemäss Art.