Dass die Beschwerdeführenden aufgrund des Konkurses der I.________ GmbH Verluste erlitten haben (Replik-Beilagen 18 und 19), ändert nichts an der Folgerung, dass sie hinsichtlich des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht beschwerdelegimitiert sind (vgl. hinsichtlich allfälliger Konkursdelikte nachfolgend E. 8.2.2). Soweit die angeblich durch Veräusserung/Weitergabe von Kundendaten begangene Verletzung von Geschäftsgeheimnissen betreffend fehlt es den Beschwerdeführenden ebenfalls an der Beschwer.