Dieser Argumentation ist zu folgen: Soweit die ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend hat das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten und bestätigt, dass Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger nicht als unmittelbar Verletzte gelten. Als geschädigte Person und damit unmittelbar Verletzter gilt der jeweilige Vermögensinhaber, d.h. die Aktiengesellschaft (siehe u.a. BGE 140 IV 155 E. 3.3.1 und die Urteile 6B_453/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2.1, 6B_60/2014, 6B_61/2014 und 6B_62/2014 vom 24. Juni 2014 E. 3.3.1 sowie 6B_680/2013 vom 6. November 2013 E. 3, je mit Hinweisen).