153 StGB). Dies mit der Begründung, diese schützten nicht unmittelbar die Interessen der Beschwerdeführenden, sondern einerseits das Vermögen bzw. die Interessen der involvierten Gesellschaften (I.________ GmbH, K.________ AG und die H.________ AG), andererseits das öffentliche Interesse an der Verlässlichkeit von Handelsregistereinträgen. Dieser Argumentation ist zu folgen: Soweit die ungetreue Geschäftsbesorgung betreffend hat das Bundesgericht bereits mehrfach festgehalten und bestätigt, dass Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger nicht als unmittelbar Verletzte gelten.