6 beeinträchtigt, ist der Betroffene nicht Geschädigter im Sinn des Strafprozessrechts (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, 140 IV 155 E. 3.2 und 138 IV 258 E. 2.3). 3.3.2 Die Staatsanwaltschaft verneint die Legitimation der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Tatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), der Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 StGB) und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB).