Die strafrechtlich sanktionierte Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung dient somit sowohl der Selbstinformation des Unternehmens als auch der Information der Kredit gewährenden Gläubiger sowie weiterer Beteiligter. Ist die Vermögenslage einer Gesellschaft nicht überblickbar, weil z.B. keine oder eine mangelhafte Bilanz aufgestellt worden ist, gefährdet dies die Vermögensinteressen der genannten Personen und unter Umständen auch die Abwicklung von Betreibungsverfahren sowie von Beweisabnahmen in Zivilprozessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.132/2000 vom 24. August 2000 E. 2a).