Zweck der Buchführung ist die Grundlagenbeschaffung für die Rechnungslegung. Anhand der Rechnungslegung sollen sowohl die verschiedenen aussenstehenden Anspruchsgruppen (Gläubiger, Allgemeinheit) als auch die internen Anspruchsgruppen (Gesellschafter, Geschäftsführung, Organe, Mitarbeiter) informiert werden (NEUHAUS/SCHÄRER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N. 8 zu Art. 957a OR). Die strafrechtlich sanktionierte Pflicht zur ordnungsgemässen Buchführung dient somit sowohl der Selbstinformation des Unternehmens als auch der Information der Kredit gewährenden Gläubiger sowie weiterer Beteiligter.