Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Zu bejahen ist die Beschwerdelegitimation hinsichtlich der Einstellung und Nichtanhandnahme betreffend den Tatbestand des Betrugs (Art. 146 StGB). Gleich verhält es sich beim Vorwurf der ordnungswidrigen Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB). Zweck der Buchführung ist die Grundlagenbeschaffung für die Rechnungslegung.