3. 3.1 Gegen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2 und 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Or-