Langfristig sollten die Angestellten der I.________ GmbH, mit Ausnahme des Beschwerdeführers 1, von der AG übernommen werden. Im Herbst 2014 übernahm die H.________ AG das Konkurrenzunternehmen K.________ AG (Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 6. Juni 2019, Z. 234 ff., auch zum Folgenden [amtliche Akten pag. 05 001 007 und 04 001 089 f.]). Sowohl der Beschuldigte 1 als auch der Beschuldigte 2 nahmen Einsitz in den Verwaltungsrat der K.________ AG.