004 001 036 ff.). Gestützt hierauf wurde die Einzelunternehmung des Beschwerdeführers 1 (die J.________) per 26. Juni 2013 mittels eines Sacheinlage- und Sachübernahmevertrags in die neu gegründete I.________ GmbH überführt. Am 22. November 2013 übertrug der Beschwerdeführer 1 150 Stammanteile (75%) der I.________ GmbH an die vom Beschuldigten 2 im Rahmen der Nachfolgeregelung gegründete H.________ AG. Im Gegenzug erhielt der Beschwerdeführer 1 25% der Aktien der H.________ AG.