Gleich verhalte es sich mit dem Verbleib der Lagerbestände, des Mobiliars und der Telefon- und EDV-Anlagen (vgl. dazu Stellungnahme im Rahmen der Frist gemäss Art. 318 StPO [amtliche Akten pag. 15 002 007]). Entgegen dem ursprünglich Abgemachten hätten die Beschuldigten 1 und 2 versucht, das