2 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Beschuldigten 1-3 verzichteten in ihren jeweiligen Eingaben vom 10., 15. und 20. Januar 2020 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Die Beschwerdeführenden replizierten innert zweimal gewährter Fristerstreckung am 23. März 2020 und hielten an ihren Anträgen fest.