Ausserdem gebiete die Verfahrensökonomie, dass sich die Rechtsmittelinstanz bereits im heutigen Zeitpunkt mit dem gerügten Beweisantrag befasse. Das Verfahren stehe und falle mit dem beantragten Sachverständigengutachten. Das Ergebnis des beantragten Gutachtens habe wegweisende Auswirkungen auf das gesamte Verfahren, da mit diesem eine Urheberrechtsverletzung bewiesen und damit die Berechtigung des Strafantrags erwiesen wäre.