4-6 der Beschwerde). Die Beschwerdeerhebung im jetzigen Verfahrenszeitpunkt begründet sie mit Sorgfaltsaspekten bzw. damit, dass sie sich nicht mit dem Vorwurf der verspäteten Geltendmachung konfrontiert sehen möchte, zumal die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge förmlich mittels Verfügung abgelehnt und nicht einfach die bereits angekündigte Einstellung des Verfahrens (samt Ablehnung der Beweisanträge) verfügt hat. Ausserdem gebiete die Verfahrensökonomie, dass sich die Rechtsmittelinstanz bereits im heutigen Zeitpunkt mit dem gerügten Beweisantrag befasse.