3. Die Beschwerdeführerin ist sich bewusst, dass von der Staatsanwaltschaft abgelehnte Beweisanträge grundsätzlich nicht anfechtbar sind. Auch kennt sie die diesbezügliche Praxis der Beschwerdekammer und hält fest, dass die abgewiesenen Beweisanträge (theoretisch) auch nach Erlass der von der Staatsanwaltschaft in Aussicht gestellten Einstellungsverfügung gerügt werden könnten (vgl. Rz. 4-6 der Beschwerde).