318 Abs. 2 Satz 3 StPO im Hauptverfahren ohne weiteres erneut gestellt werden kann. Er bezweckt somit die Verhinderung unabsehbarer Verfahrensverzögerungen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1271 Ziff. 2.6.3.4; vgl. auch STEINER, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 318 StPO). 2.3 Kann der Beweisantrag allerdings nicht ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden, ist gegen den ablehnenden Entscheid der Staatsanwaltschaft ausnahmsweise Beschwerde zulässig (Art. 394 Bst. b StPO e contrario).