Darin beantragte sie – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – insoweit die Aufhebung der staatsanwaltlichen Verfügung, als der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Vergleich der Software-Codes des Launchers 1.0 mit demjenigen des Package-Launchers 2.2 abgewiesen worden sei. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).