Diese Beweisanträge wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 ab, worauf die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2019 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde erhob. Darin beantragte sie – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – insoweit die Aufhebung der staatsanwaltlichen Verfügung, als der Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Vergleich der Software-Codes des Launchers 1.0 mit demjenigen des Package-Launchers 2.2 abgewiesen worden sei.