Gleichzeitig setzte sie ihnen eine Frist, um weitere Beweisanträge zu stellen. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt F.________, beantragte am 3. Dezember 2019 u.a. die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Vergleich der […], die Edition des Source- Codes des vom A.________ programmierten […] sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens mit Vergleich der […]. Diese Beweisanträge wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 16. Dezember 2019 ab, worauf die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2019 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern Beschwerde erhob.