5. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der DNA-Profilerstellung durch die Staatsanwaltschaft rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer rügt, dass kein Aussageprotokoll vorliege und das Datum der Anlasstat in der angefochtenen Verfügung fehle, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2020 bei den Akten befindet. Aus den Verfahrensakten ergibt sich denn auch klar das Datum der Anlasstat. Mit «BK 14 425 vom 9. März 2015» hat die Staatsanwaltschaft im Übrigen bloss auf einen Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen verwiesen.