Der Zweck, die an den Tatorten aufgefundenen Spuren mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und diesem zuordnen zu können, kann nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden. In diesem Sinn ist die Erforderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung zu bejahen. Zudem rechtfertigen die Bedeutung der Straftaten und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten (Sachbeschädigungen) die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Die DNA-Profilerstellung zwecks Aufklärung vergangener oder künftiger Delikte ist demnach insgesamt verhältnismässig.