BK 15 212 vom 21. September 2015 E. 6.2). 4.4 Beim Sprayen hinterlässt die Täterschaft regelmässig biologische Spuren (vgl. den Anzeigerapport vom 10. Dezember 2019 betreffend die Geschädigte B.________ GmbH). Nicht mehr benötigte Utensilien werden in der Nähe versteckt oder es werden Handschuhe, Spraydosen etc. bei einer Flucht weggeworfen. Ein DNA- Profilabgleich ist damit ein zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft. Der Zweck, die an den Tatorten aufgefundenen Spuren mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und diesem zuordnen zu können, kann nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden.