5 tigen Straftaten angezeigt. Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien etc. gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB können nicht als Bagatelldelikte abgetan werden. Diese erfüllen die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Deliktschwere. Der Schaden einer Sprayerei beträgt regelmässig deutlich mehr als CHF 300.00. Abgesehen davon überlegt sich ein Sprayer in der Regel nicht, welchen Schaden er anrichten wird.