_» angebracht worden waren, wurden mittels Beweissicherung zwei Sprühdosen sowie ein Mundschutz sichergestellt. Die Erstellung eines DNA-Profils dient dem Zweck, die sichergestellten Spuren mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und diesem allfällig zuordnen zu können. Sie stellt damit einen wichtigen Beitrag zur Beweisführung in mindestens einem weiteren Strafverfahren wegen eines Vergehens dar (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB; Gesamtschaden gemäss Anzeigerapport vom 10. Dezember 2019 ca. CHF 500.00).