liche Schriftzüge verantwortlich ist. Es besteht damit die von der Rechtsprechung geforderte erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in andere – vergangene und/oder zukünftige – Sachbeschädigungen verwickelt sein könnte. Einer einschlägigen Vorstrafe bedarf es hierfür nicht. Bei der B.________ GmbH, bei welcher u.a. an die Wand und einen Container die Schriftzüge «F.________ us», «I.________» und «J.________» angebracht worden waren, wurden mittels Beweissicherung zwei Sprühdosen sowie ein Mundschutz sichergestellt.