sondere den Buchstaben «k»). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt zudem die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach Personen, welche Tags anbringen, dies als eine Kunstform verstehen und es darum geht, ein Markenzeichen zu entwickeln, welches an möglichst vielen Orten angebracht wird. Angesichts dessen, des anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Schriftzugs sowie des Geständnisses des Beschwerdeführers betreffend Anbringung des Tags vom 24. November 2019 resp. der diesbezüglichen Beobachtungen der Kantonspolizei Bern kann mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als Urheber eines bestimmten Tags auch für ähn-