Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. Januar 2020 konnte an der Innenseite der Schranktüre des Beschwerdeführers der Schriftzug «G.________» sichergestellt werden (vgl. Foto Nr. 1 der Hausdurchsuchung). In der Umgebung von H.________(Ortschaft) wurden im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2019 an 11 verschiedenen Orten die Tags «E.________» und «G.________» durch die Polizei festgestellt oder dieser gemeldet (vgl. die Anzeigerapporte in den Verfahrensakten). Die angezeigten Tags weisen – wie von der Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan wurde – eine grosse Ähnlichkeit mit den Tags der Anlasstat sowie dem Tag an der Schranktüre des Beschwerdeführers auf (vgl. insbe-