weiterer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen gewinnen, sondern auch aus anderen Umständen. Dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssen, wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung verlangt (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. Januar 2020 konnte an der Innenseite der Schranktüre des Beschwerdeführers der Schriftzug «G.________» sichergestellt werden (vgl. Foto Nr. 1 der Hausdurchsuchung).