Strittig ist, ob beim Beschwerdeführer erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte (Sachbeschädigungen) vorliegen und welche Umstände bei der Beurteilung dieser Frage berücksichtigt werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft wollen Erkenntnisse aus der derzeitigen Untersuchung einbeziehen, demgegenüber beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Unschuldsvermutung. Der verfassungs- und konventionsrechtlich normierte Grundsatz der Unschuldsvermutung besagt, dass jede Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art.