__» angebracht zu haben (vgl. auch Z. 67 ff. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2020). Der hinreichende Tatverdacht betreffend die Anlasstat wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Strittig ist, ob beim Beschwerdeführer erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte (Sachbeschädigungen) vorliegen und welche Umstände bei der Beurteilung dieser Frage berücksichtigt werden dürfen.