144 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ermittelt, was eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO darstellt. Gemäss Anzeigerapport vom 10. Februar 2020 sowie Berichtsrapporten vom 12. Dezember 2019 und 31. Januar 2020 konnte der Beschwerdeführer am 24. November 2019 von der Kantonspolizei Bern beobachtet werden, wie er beim D.________(Bahnhof) an einem Elektrokasten mittels eines schwarzen dicken «Tagstifts» das Wort «F.________» angebracht hat. Er wurde in der Folge polizeilich angehalten, wobei er eingestand, auch am naheliegenden Buswartehäuschen den Tag «E.________» angebracht zu haben (vgl. auch Z. 67 ff.