Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Urheber eines bestimmten Tags auch für ähnliche Schriftzüge verantwortlich sei. Bei der B.________ GmbH seien zudem zwei Sprühdosen sowie ein Mundschutz sichergestellt worden. Die Erstellung eines DNA-Profils diene dem Zweck, die sichergestellten Spuren mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und diesem zuordnen zu können. Ferner bestünden konkrete Anhaltspunkte einer erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer auch in Zukunft weitere Vergehen begehen werde.