2 nachvollziehbar, dass diese beiden Tags nun in Verbindung mit früheren, ähnlichen, bisher nicht aufgeklärten Straftaten gebracht würden. Es verletze die Unschuldsvermutung, wenn ausgeführt werde, er habe eventuell weitere Sachbeschädigungen begangen. Er könne nicht als Wiederholungstäter eingestuft werden, denn es liege kein Urteil in irgendeiner Sache vor. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Urheber eines bestimmten Tags auch für ähnliche Schriftzüge verantwortlich sei.