Er stehe zu den zwei Tags, bei denen ihn die Polizei am 24. November 2019 beobachtet sowie angehalten und bezüglich derer sie ihn befragt habe. Die DNA- Profilerstellung sei jedoch für die Anlasstat nicht verhältnismässig. Die Polizei habe ihn beobachtet und angehalten beim Taging an einem Elektrokasten am D.________(Bahnhof). Er habe die Tat eingestanden und die Polizei auf das zweite Tag beim Buswartehäuschen in unmittelbarer Nähe des D.________(Bahnhof) hingewiesen. Hierfür müsse folglich kein Beweis mehr erbracht werden. Es sei nicht