Gemäss den durch die Polizei getätigten weiteren Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer noch für weitere gleichgelagerte Sachbeschädigungen in Frage kommen könnte. Ausserdem hätten an einem der Tatorte zwei Sprühdosen und ein Mundschutz sichergestellt werden können. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügung. Er bringt im Wesentlichen vor, er bestreite eine mehrfache Sachbeschädigung. Er stehe zu den zwei Tags, bei denen ihn die Polizei am 24. November 2019 beobachtet sowie angehalten und bezüglich derer sie ihn befragt habe.