3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene DNA-Profilerstellung damit, dass der Beschwerdeführer durch die Polizei angehalten werden konnte, als er beim D.________(Bahnhof) an einem grossen Elektrokasten mittels eines schwarzen dicken «Tagstifts» das Wort «E.________» angebracht habe. Gegenüber der Polizei habe der Beschwerdeführer weitere Sachbeschädigungen bzw. ein gleichlautendes Tag an einem naheliegenden Buswartehäuschen zugegeben. Gemäss den durch die Polizei getätigten weiteren Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer noch für weitere gleichgelagerte Sachbeschädigungen in Frage kommen könnte.