Nachdem das Verfahren bis zum Vorliegen der amtlichen Akten resp. des Anzeigerapports sistiert worden war, wurde es am 3. März 2020 wieder aufgenommen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 6. März 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Eine Kopie der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Beschwerdeführer am 6. März 2020 zugestellt. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein.