Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 547 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. April 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Schnell, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 19. Dezember 2019 (O 19 15409) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Sachbeschädigung. Am 19. Dezember 2019 verfügte die Staatsanwaltschaft, dass vom Beschwerdeführer ein DNA-Profil zu erstellen sei. Hiergegen erhob der Be- schwerdeführer am 24. Dezember 2019 Beschwerde mit dem sinngemässen An- trag, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben. Nachdem das Verfah- ren bis zum Vorliegen der amtlichen Akten resp. des Anzeigerapports sistiert wor- den war, wurde es am 3. März 2020 wieder aufgenommen. Die Generalstaatsan- waltschaft beantragte am 6. März 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de. Eine Kopie der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft wurde dem Be- schwerdeführer am 6. März 2020 zugestellt. Der Beschwerdeführer reichte innert Frist keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann innert zehn Tagen Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Ober- gerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der ange- fochtenen Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene DNA-Profilerstellung damit, dass der Beschwerdeführer durch die Polizei angehalten werden konnte, als er beim D.________(Bahnhof) an einem grossen Elektrokasten mittels eines schwar- zen dicken «Tagstifts» das Wort «E.________» angebracht habe. Gegenüber der Polizei habe der Beschwerdeführer weitere Sachbeschädigungen bzw. ein gleich- lautendes Tag an einem naheliegenden Buswartehäuschen zugegeben. Gemäss den durch die Polizei getätigten weiteren Ermittlungen bestehe der Verdacht, dass der Beschwerdeführer noch für weitere gleichgelagerte Sachbeschädigungen in Frage kommen könnte. Ausserdem hätten an einem der Tatorte zwei Sprühdosen und ein Mundschutz sichergestellt werden können. 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfü- gung. Er bringt im Wesentlichen vor, er bestreite eine mehrfache Sachbeschädi- gung. Er stehe zu den zwei Tags, bei denen ihn die Polizei am 24. November 2019 beobachtet sowie angehalten und bezüglich derer sie ihn befragt habe. Die DNA- Profilerstellung sei jedoch für die Anlasstat nicht verhältnismässig. Die Polizei habe ihn beobachtet und angehalten beim Taging an einem Elektrokasten am D.________(Bahnhof). Er habe die Tat eingestanden und die Polizei auf das zweite Tag beim Buswartehäuschen in unmittelbarer Nähe des D.________(Bahnhof) hin- gewiesen. Hierfür müsse folglich kein Beweis mehr erbracht werden. Es sei nicht 2 nachvollziehbar, dass diese beiden Tags nun in Verbindung mit früheren, ähnli- chen, bisher nicht aufgeklärten Straftaten gebracht würden. Es verletze die Un- schuldsvermutung, wenn ausgeführt werde, er habe eventuell weitere Sachbe- schädigungen begangen. Er könne nicht als Wiederholungstäter eingestuft werden, denn es liege kein Urteil in irgendeiner Sache vor. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass der Urheber eines bestimmten Tags auch für ähn- liche Schriftzüge verantwortlich sei. Bei der B.________ GmbH seien zudem zwei Sprühdosen sowie ein Mundschutz sichergestellt worden. Die Erstellung eines DNA-Profils diene dem Zweck, die sichergestellten Spuren mit der DNA des Be- schwerdeführers abzugleichen und diesem zuordnen zu können. Ferner bestünden konkrete Anhaltspunkte einer erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerde- führer auch in Zukunft weitere Vergehen begehen werde. Die Bedeutung der Straf- tat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten würden die Erstellung eines DNA-Profils rechtfertigen. 4. 4.1 Gemäss Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO kann zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens von der beschuldigten Person eine Probe genommen und ein DNA- Profil erstellt werden. Mit Hilfe des Vergleichs von DNA-Profilen sollen verdächtige Personen identifiziert und weitere Personen vom Tatverdacht entlastet, Tatzusam- menhänge erkannt sowie die Beweisführung unterstützt werden (Art. 2 Bst. a des Gesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identi- fizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). Entgegen dem Gesetzeswortlaut von Art. 255 Abs. 1 und Art. 196 Bst. a StPO kann eine DNA-Probe nicht nur angeordnet werden, wenn sie als Beweismit- tel zur Aufklärung der Anlasstat verwertet werden soll. Lehre und Rechtsprechung sind sich weitgehend einig, dass die Abnahme einer DNA-Probe und die Profiler- stellung auch zulässig sind, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt werden können. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (BGE 145 IV 263 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2018 vom 13. Dezem- ber 2018 E. 2.2; 1B_274/2017 vom 6. März 2018 E. 2.1 mit Hinweis). Das Bun- desgericht verlangt aber, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür beste- hen, dass die beschuldigte Person in andere – vergangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte, wobei es sich um Delikte gewisser Schwere handeln muss (BGE 145 IV 263 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 und 1.4.1 sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_685/2011 vom 23. Februar 2012 E. 3.3, in: SJ 2012 I 440). Es bedarf dabei einer gegenüber dem Durchschnittsbürger anhand konkreter Anhalts- punkte leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat (vgl. zum Ganzen: FRI- CKER/MÄDER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7c zu Art. 255 StPO). Das Dargestellte gilt auch für die erkennungsdienst- 3 liche Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO, mit dem Unterschied, dass diese auch für Übertretungen angeordnet werden kann. 4.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung, Entnahme einer DNA-Probe, DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten stellen einen Eingriff in das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben gemäss Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) dar (BGE 145 IV 263 E. 3.3; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_284/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2). Es handelt sich allerdings lediglich um einen leichten Eingriff (BGE 134 III 241 E. 5.4.3; 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen von Grundrechten müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein. Diese Voraus- setzungen werden für die Anordnung strafprozessualer Zwangsmassnahmen in Art. 197 Abs. 1 StPO konkretisiert. Nach dessen Wortlaut können Zwangsmass- nahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 4.3 Gegen den Beschwerdeführer wird wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ermittelt, was eine Anlasstat gemäss Art. 255 Abs. 1 StPO darstellt. Gemäss Anzeigerapport vom 10. Februar 2020 sowie Berichtsrapporten vom 12. Dezember 2019 und 31. Januar 2020 konnte der Beschwerdeführer am 24. November 2019 von der Kantonspolizei Bern beobachtet werden, wie er beim D.________(Bahnhof) an einem Elektrokas- ten mittels eines schwarzen dicken «Tagstifts» das Wort «F.________» angebracht hat. Er wurde in der Folge polizeilich angehalten, wobei er eingestand, auch am naheliegenden Buswartehäuschen den Tag «E.________» angebracht zu haben (vgl. auch Z. 67 ff. des Protokolls der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2020). Der hinreichende Tatverdacht betreffend die Anlasstat wird vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Strittig ist, ob beim Beschwerdeführer erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die Annahme weiterer Delikte (Sachbe- schädigungen) vorliegen und welche Umstände bei der Beurteilung dieser Frage berücksichtigt werden dürfen. Die Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwalt- schaft wollen Erkenntnisse aus der derzeitigen Untersuchung einbeziehen, demge- genüber beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Un- schuldsvermutung. Der verfassungs- und konventionsrechtlich normierte Grundsatz der Unschuldsvermutung besagt, dass jede Person bis zur rechtskräftigen Verurtei- lung als unschuldig gilt (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Anders als der Beschwerdeführer meint, schliesst der Grundsatz der Un- schuldsvermutung aber nicht per se aus, dass Erkenntnisse aus einer laufenden Strafuntersuchung bei der Beurteilung der Frage, ob eine beschuldigte Person mit erhöhter Wahrscheinlichkeit bereits gleichartige Delikte begangen hat oder in Zu- 4 kunft begehen wird, berücksichtigt werden dürften. Diese Frage ist vielmehr an- hand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wobei dem Grundsatz der Un- schuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Anhaltspunkte für die Annahme weite- rer Delikte lassen sich jedenfalls nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen ge- winnen, sondern auch aus anderen Umständen. Dass solche Umstände in jedem Fall ausserhalb der laufenden Strafuntersuchung liegen müssen, wird weder von der Lehre noch von der Rechtsprechung verlangt (vgl. zum Ganzen: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 304 vom 28. Oktober 2016 E. 4.2). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 21. Januar 2020 konnte an der Innenseite der Schranktüre des Beschwerdeführers der Schriftzug «G.________» sicherge- stellt werden (vgl. Foto Nr. 1 der Hausdurchsuchung). In der Umgebung von H.________(Ortschaft) wurden im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2019 an 11 verschiedenen Orten die Tags «E.________» und «G.________» durch die Polizei festgestellt oder dieser gemeldet (vgl. die Anzeigerapporte in den Verfahrensakten). Die angezeigten Tags weisen – wie von der Generalstaatsan- waltschaft zu Recht dargetan wurde – eine grosse Ähnlichkeit mit den Tags der An- lasstat sowie dem Tag an der Schranktüre des Beschwerdeführers auf (vgl. insbe- sondere den Buchstaben «k»). Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt zudem die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, wonach Personen, welche Tags anbringen, dies als eine Kunstform verstehen und es darum geht, ein Markenzei- chen zu entwickeln, welches an möglichst vielen Orten angebracht wird. Ange- sichts dessen, des anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Schriftzugs sowie des Geständnisses des Beschwerdeführers betreffend Anbringung des Tags vom 24. November 2019 resp. der diesbezüglichen Beobachtungen der Kantons- polizei Bern kann mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen wer- den, dass der Beschwerdeführer als Urheber eines bestimmten Tags auch für ähn- liche Schriftzüge verantwortlich ist. Es besteht damit die von der Rechtsprechung geforderte erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in andere – vergangene und/oder zukünftige – Sachbeschädigungen verwickelt sein könnte. Einer einschlägigen Vorstrafe bedarf es hierfür nicht. Bei der B.________ GmbH, bei welcher u.a. an die Wand und einen Container die Schriftzüge «F.________ us», «I.________» und «J.________» angebracht wor- den waren, wurden mittels Beweissicherung zwei Sprühdosen sowie ein Mund- schutz sichergestellt. Die Erstellung eines DNA-Profils dient dem Zweck, die si- chergestellten Spuren mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und die- sem allfällig zuordnen zu können. Sie stellt damit einen wichtigen Beitrag zur Be- weisführung in mindestens einem weiteren Strafverfahren wegen eines Vergehens dar (Art. 144 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB; Gesamtschaden gemäss Anzeige- rapport vom 10. Dezember 2019 ca. CHF 500.00). Da auch nachdem der Be- schwerdeführer am 24. November 2019 in flagranti bei der Begehung einer Sach- beschädigung angehalten worden war, weiterhin Sachbeschädigungen durch ähn- lich aussehende Tags der Polizei gemeldet oder auf Patrouille festgestellt wurden (vgl. die bei den Akten liegenden Anzeigerapporte), bestehen ferner erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für die erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerde- führer auch in Zukunft weitere Vergehen (Sachbeschädigungen) begehen wird. Die Erstellung eines DNA-Profils ist somit auch zum Zweck der Aufklärung von zukünf- 5 tigen Straftaten angezeigt. Sachbeschädigungen durch Farbsprayereien etc. gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB können nicht als Bagatelldelikte abgetan werden. Diese erfüllen die im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Deliktschwere. Der Schaden einer Sprayerei beträgt regelmässig deutlich mehr als CHF 300.00. Abgesehen davon überlegt sich ein Sprayer in der Regel nicht, wel- chen Schaden er anrichten wird. Er nimmt in Kauf, dass der Schaden grösser ist, womit ein Vorsatz auf Geringfügigkeit zu verneinen ist (vgl. Urteil des Bundesge- richt 1B_244/2017 vom 7. August 2017 E. 2.4; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 80 vom 10. April 2018 E. 3.5; BK 17 306 vom 13. September 2017; BK 15 212 vom 21. September 2015 E. 6.2). 4.4 Beim Sprayen hinterlässt die Täterschaft regelmässig biologische Spuren (vgl. den Anzeigerapport vom 10. Dezember 2019 betreffend die Geschädigte B.________ GmbH). Nicht mehr benötigte Utensilien werden in der Nähe versteckt oder es werden Handschuhe, Spraydosen etc. bei einer Flucht weggeworfen. Ein DNA- Profilabgleich ist damit ein zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft. Der Zweck, die an den Tatorten aufgefundenen Spuren mit der DNA des Be- schwerdeführers abzugleichen und diesem zuordnen zu können, kann nicht mit milderen Massnahmen erreicht werden. In diesem Sinn ist die Erforderlichkeit der verfügten DNA-Profilerstellung zu bejahen. Zudem rechtfertigen die Bedeutung der Straftaten und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Taten (Sachbeschädigungen) die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. Die DNA-Profilerstellung zwecks Aufklärung vergangener oder künftiger Delikte ist demnach insgesamt verhältnismässig. 5. Nach dem Gesagten ist die Anordnung der DNA-Profilerstellung durch die Staats- anwaltschaft rechtens. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. So- weit der Beschwerdeführer rügt, dass kein Aussageprotokoll vorliege und das Da- tum der Anlasstat in der angefochtenen Verfügung fehle, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2020 bei den Akten befindet. Aus den Verfahrensakten ergibt sich denn auch klar das Datum der Anlasstat. Mit «BK 14 425 vom 9. März 2015» hat die Staatsanwaltschaft im Übrigen bloss auf einen Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen verwiesen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt C.________ (mit den Akten) Bern, 6. April 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7