Es liegen damit keine Ersatzmassnahmen vor, welche die Fluchtgefahr des Beschwerdeführers zu bannen vermöchten. Im Übrigen ist die Untersuchungshaft mit Blick auf die drohende Strafe in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig. 7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.