Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Personen wie ihm praktisch unwirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen. Eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (Urteil des Bundesgerichts 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013 E. 3.3.2). Auch durch das Electronic Monitoring kann einzig festgestellt werden, wann eine Person einen bestimmten Bereich verlässt.