BGE 107 Ia 256 E. 2b). Zu prüfen ist, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich bzw. geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 425 vom 26. Oktober 2016 E. 6.3). Wie dargelegt, muss ernsthaft damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer durch Untertauchen oder Absetzen ins Ausland dem Strafverfahren entziehen könnte. Eine Ausweis- und Schriftensperre ist bei ausländischen Personen wie ihm praktisch unwirksam, da die schweizerischen Behörden den ausländischen nicht verbieten können, Reisepapiere auszustellen.