Aufgrund der vom Privatkläger bereits mehrfach geäusserten Forderung, er wolle mit seinem Vater konfrontiert werden, ist davon auszugehen, dass der Privatkläger – auch wenn er zur Zeit nicht bei seiner Familie lebt – Kontakt zum Beschuldigten aufnähme, so dass der Beschuldigte durchaus in die Lage versetzt würde, den Privatkläger zu beeinflussen. Ähnliches gilt für die Nachbarn, die unmittelbar nach der Tat Wahrnehmungen gemacht haben und wichtige Zeugen sind.