7 zur Ergründung des Tatmotivs und der möglichen Hintergründe der Tat von grosser Wichtigkeit, und dies durchaus bis zum Beweisverfahren der urteilenden Erstinstanz. Aufgrund der vom Privatkläger bereits mehrfach geäusserten Forderung, er wolle mit seinem Vater konfrontiert werden, ist davon auszugehen, dass der Privatkläger – auch wenn er zur Zeit nicht bei seiner Familie lebt – Kontakt zum Beschuldigten aufnähme, so dass der Beschuldigte durchaus in die Lage versetzt würde, den Privatkläger zu beeinflussen.